2. September 2011
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
seit dem Morgen des 18. August 2011 liegt nach einer lang andauernden und heftigen Auseinandersetzung ein Verhandlungsergebnis zu den Tarifverträgen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vor, dessen Inhalte wir umgehend verbreitet haben. Die Streiks sind seitdem ausgesetzt. In den Verlagen, in denen die Kolleginnen und Kollegen per Urabstimmung für den unbefristeten Streik votiert haben, muss nach der DJV-Streikordnung das Verhandlungsergebnis den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden. Mindestens ein Drittel der Teilnehmer muss das Verhandlungsergebnis akzeptieren. Geschieht dies, können die notwendigen Zweidrittel für die Fortsetzung des unbefristeten Streiks nicht mehr erreicht werden. Die Urabstimmung findet in den vier Bundesländern zeitlich versetzt statt, und zwar am 5. September in Hessen, am 7. September in Nordrhein-Westfalen, am 7. und 8. September in Baden-Württemberg und am 12. September in Bayern. Am 19. September wird dann der DJV-Gesamtvorstand als Große Tarifkommission das Verhandlungsergebnis bewerten.
Die wesentlichen Regelungen des Tarifergebnisses sind:
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Der Manteltarifvertrag wird rückwirkend wieder in Kraft gesetzt und kann erstmals zum 31.12.2013 gekündigt werden.
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Der Tarifvertrag über die Altersversorgung wird seitens des BDZV ebenfalls frühestens mit Wirkung zum 31.12.2013 gekündigt.
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Der GTV bleibt in der Struktur unverändert, die Gehaltssätze werden zum 1. Mai 2012 um 1,5 Prozent angehoben, mit dem Oktober-Gehalt 2011 und dem Februar-Gehalt 2013 erfolgen Einmalzahlungen in Höhe von je 200 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Summe anteilig und Volontärinnen und Volontäre erhalten 125 Euro. Der GTV kann frühestens zum 31.07.2013 gekündigt werden.
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Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen wird rückwirkend wieder in Kraft gesetzt, er kann erstmals zum 31.07.2013 gekündigt werden.
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Die Honorarsätze werden zum 1. Oktober 2011 und zum 1. August 2012 jeweils um zwei Prozent erhöht.
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Wenn in einem Verlag Arbeitsplätze gefährdet sind, kann in geregelten Verfahren zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung für einen befristeten Zeitraum und unter Ausklammerung der Volontäre auf die Auszahlung der Sonderleistungen (Urlaubsgeld und Jahresleistung) ganz oder teilweise verzichtet werden.
Das Verfahren zur Beschäftigungssicherung ist zweistufig. In der ersten Stufe kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung von Betriebsrat und Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes oder des Urlaubsgeldes einmal jährlich um 50 Hundertstel des Monatsgehalts gekürzt werden. Der Betriebsrat kann zu einer solchen Vereinbarung nicht gezwungen werden. Er darf sie nur abschließen, wenn er überzeugt ist, die Arbeitsplätze seien ansonsten gefährdet. Er kann auch nicht auf mehr Geld stellvertretend für die Kolleginnen und Kollegen verzichten. Wird eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so darf während der Laufzeit und im Folgejahr keine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Das Kündigungsverbot läuft also ein Jahr länger als der Gehaltsverzicht. Es ist Sache des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu überzeugen. Wenn der Betriebsrat der Meinung ist, die Zahlen, die vorgelegt werden, reichen ihm nicht, er werde nur überzeugt, wenn ein Wirtschaftsprüfer in die Buchhaltung schaut, dann ist es Sache des Arbeitgebers, ob er diesem Ansinnen des Betriebsrats folgt oder auf das Kürzungsbegehren verzichtet.
Reicht die Kürzung um 50 Prozent eines Monatsgehalts pro Jahr aus Sicht der Geschäftsführung nicht aus, so muss sie mit den Tarifvertragsparteien verhandeln. Es kann dann eine Jahresleistung und/oder das Urlaubsgeld ganz entfallen. Zur Rettung der Arbeitsplätze können die Tarifvertragsparteien also im schlimmsten Fall auf zwölf Monatsgehälter heruntergehen. Auch hier gilt, dass im Jahr der Vereinbarung und im Folgejahr keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden können (zweite Stufe).
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Eine Maßregelungsklausel schützt alle Streikteilnehmer vor Sanktionen. Danach dürfen keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. Abmahnungen erfolgen. Sollten sie erfolgt sein, müssen sie wieder rückgängig gemacht werden. Auch dürfen weder gegen Einzelne noch gegen die Gewerkschaften Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Streik erhoben werden. Eine Maßregelung stellt es auch dar, wenn an die Streikbrecher eine Streikbruchprämie gezahlt wurde. Da jede Maßregelung rückgängig gemacht werden muss, kann dies im Falle der Streikbruchprämie nur dadurch geschehen, dass sie auch an die Streikenden ausgezahlt wird. Streikbruchprämien sind nur solche Zahlungen an arbeitende Journalisten, die pauschal erfolgen. Werden damit nachweislich individuelle Überstunden ausgeglichen, handelt es sich nicht um eine Streikbruchprämie.
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Es gilt für alle Tarifparteien eine Erklärungsfrist zum 30.09.2011. Bis zu diesem Datum können sich alle Beteiligten überlegen, ob sie das Verhandlungsergebnis annehmen. Ein derartig langer Zeitraum entsprach dem Wunsch der Verleger.
Wird dieses Ergebnis verbindlich, ist der Angriff der Arbeitgebervertreter auf die Sonderzahlungen der gut 14.000 Redakteurinnen und Redakteure abgewehrt, insbesondere aber der Versuch des BDZV gescheitert, den Berufsstand für die Zukunft materiell erheblich abzuwerten und damit auch in der öffentlichen Wahrnehmung zu beschädigen.
Für die „12a-Freien“ sind zwei Honoraranhebungen über der Steigerung des Gehalts vereinbart, was mehr als symbolische Bedeutung hat.
Die ersten Bewertungen des Verhandlungsergebnisses fallen in Streikversammlungen, Telefonkonferenzen und vielen Gesprächen im Ergebnis mehrheitlich sehr positiv aus. Hier oder dort wird die als „mau“ empfundene Gehaltsanhebung bedauert, nahezu durchgängig aber akzeptiert, dass darin der Preis für den Erhalt des Tarifsystems zu sehen ist.
Abschließend möchte ich ausdrücklich all denjenigen Danke sagen, die mit ihrem oft an die Grenze der körperlichen und psychischen Belastbarkeit gehenden Einsatz ein solches Ergebnis ermöglicht haben.
Ich musste persönlich erfahren, dass „am Tisch“ wenig zu bewegen ist, wenn draußen nicht Druck gemacht wird. Mein Fazit dieser Wochen ist aber eindeutig positiv: Diese Tarifauseinandersetzung hat eindrucksvoll belegt, dass Solidarität keine Worthülse, sondern im DJV mehr denn je gelebt ist.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben im Streik auch über die redaktionelle Konkurrenz ihrer Titel hinweg persönliche Kontakte aufgebaut. Der DJV hat seine „Bodenhaftung“ wieder verbessert und gerade auch in dieser Beziehung viel gewonnen. Alle haben im Wortsinne erlebt, dass sich Gegenwehr lohnt und dass wir zusammen viel bewegen können!
Es bleibt zu hoffen, dass sich Verlagsmanager künftig wieder stärker als Nachfolger der Verleger verstehen und ihre industriegenormten Denkautomatismen aufgeben.
Kajo Döhring
DJV-Hauptgeschäftsführer
Gehaltstabelle 2011 bis 2013 für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen
für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen
Erhöhung um 1,5 %
bis 30.4.2012
ab 1.5.2012
I. Volontärinnen und Volontäre
im 1. Ausbildungsjahr vor vollendetem 22. Lebensjahr
1.583 €
1.607 €
im 1. Ausbildungsjahr nach vollendetem 22. Lebensjahr
1.755 €
1.781 €
im 2. Ausbildungsjahr
2.034 €
2.065 €
II. Redakteurinnen und Redakteure
im 1. – 3. Berufsjahr
2.987 €
3.032 €
im 4. – 6. Berufsjahr
3.467 €
3.519 €
im 7. – 10. Berufsjahr
4.000 €
4.060 €
ab 11. Berufsjahr
4.401 €
4.467 €
III. Redakteurinnen und Redakteure – Übergangsklausel
im 7. – 10. Berufsjahr
4.160 €
4.222 €
im 11. – 14. Berufsjahr
4.401 €
4.467 €
im 15. – 19. Berufsjahr
4.692 €
4.762 €
im 20. – 25. Berufsjahr
4.741 €
4.812 €
ab vollendetem 25. Berufsjahr
4.840 €
4.913 €
IV. Alleinredakteurinnen und -redakteure
ab 3. Berufsjahr
3.744 €
3.800 €
ab 5. Berufsjahr
4.516 €
4.584 €
ab vollendetem 10. Berufsjahr
4.865 €
4.938 €
ab vollendetem 15. Berufsjahr
5.092 €
5.168 €
V.a) Redakteurinnen und Redakteure in besonderer Stellung
4.924 €
4.998 €
aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr
5.305 €
5.385 €
V.b) Redakteurinnen und Redakteure, die die Voraussetzungen nach V a) erfüllen und denen mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist
5.154 €
5.231 €
bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr
5.553 €
5.636 €
Die neue Gehaltsstaffel für die Gruppen II und III wurde ab 1. August 2006 vereinbart. Die ebenfalls damals vereinbarte Übergangsklausel regelt, wer in die so genannte alte Berufsjahresstaffel eingruppiert wird. Für die Redakteurinnen und Redakteure, die am 1. August 2006 in den ersten beiden Berufsjahren, im vierten und sechsten Berufsjahr waren, gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt, wenn sie bis zum 31. Juli 2007 eine Berufsjahrstufe nach der alten Struktur erreichten. Sie bleiben so lange in dieser Gehaltsgruppe, bis sie das Berufsjahr nach der neuen Staffel erreicht haben.
Für Redakteurinnen und Redakteure, die bis zum 31. Januar 2008 das 15. Berufsjahr erreichten, gilt die bisherige Gehaltsgruppe III c (ab 15. Berufsjahr) weiter.
In der Gruppe III sind die Buchstaben d und e mit Wirkung zum 1. Januar 1998 aufgehoben. Für Redakteure, die am 31. Dezember 1997 in der bisherigen Gruppe III Buchst. c, d oder e eingruppiert waren, gelten die bisherigen Buchstaben d und e mit der Maßgabe weiter, dass jeweils noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den linearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt.
Ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze nehmen die bisherigen Stufen teil, die bestehen bleiben. Eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt.
Einmalzahlungen
Mit dem Gehalt Oktober 2011 wird ein Einmalbetrag von 200 Euro fällig. Ein weiterer Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro wird mit dem Gehalt Februar 2013 fällig. Für Volontärinnen und Volontäre betragen die Einmalzahlungen 125 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalbeträge anteilig.